§ 10 Gleichstellung mit Bundesbehörden
Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5169/a191564.htm