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§ 11 - Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" (KrAbwFG k.a.Abk.)

Anlage zu G. v. 23.09.1990 BGBl. 1990 II S. 885, 993, 1360; zuletzt geändert durch § 14 Abs. 2 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3519
Geltung ab 29.09.1990; FNA: 105-3-1-3 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 11 Verteilung der Schulden



Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen die Treuhandanstalt, der Bund und die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Land Berlin die beim Fonds zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518). Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Anteile der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie des Landes Berlin an dem von der Gesamtheit der beigetretenen Länder zu übernehmenden Betrag werden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl bei Herstellung der Einheit Deutschlands ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.

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Zitierungen von § 11 Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KrAbwFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrAbwFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)
neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
§ 12 ELFG Überleitungsvorschriften
... 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages genannten Fristen und abweichend von den in den §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" ... (BGBl. 1990 II S. 518), Artikel 23 Abs. 4 und Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages und § 11 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" werden die ...