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§ 1 - Verordnung über die kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung von schweizerischen Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (KraftStCHEV k.a.Abk.)
V. v. 27.03.1985 BGBl. I S. 615; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.05.1994 BGBl. I S. 1076
Geltung ab 31.03.1985; FNA: 611-17-3 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 31.03.1985; FNA: 611-17-3 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 1
(1) Fahrzeuge, die im Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Verkehr zugelassen sind (schweizerische Fahrzeuge) und zum vorübergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingeführt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der einzelne Aufenthalt des Fahrzeugs vierzehn aufeinanderfolgende Aufenthaltstage nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden der Tag der Einfahrt und der Tag der Ausfahrt jeweils als voller Tag gerechnet.
(2) Die für Personenkraftfahrzeuge vorgesehene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bleibt unberührt.
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