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Änderung § 22 2. WOMitbestG vom 02.09.2015
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§ 22 2. WOMitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 22 2. WOMitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands | |
(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: | |
(Text alte Fassung) 1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 3. die Zahl der gültigen Stimmen; 4. die Zahl der ungültigen Stimmen; 5. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; 6. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; 7. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. | (Text neue Fassung) 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen; 5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen; 6. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift. |
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