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Änderung § 45 2. WOMitbestG vom 02.09.2015
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§ 45 2. WOMitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 45 2. WOMitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Öffentliche Stimmauszählung | |
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. | |
(Text alte Fassung) (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 41 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. (3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 entsprechend. | (Text neue Fassung) (2) 1 Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. 2 § 41 Abs. 3 ist anzuwenden. 3 Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. |
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