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Änderung § 45 2. WOMitbestG vom 02.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 45 2. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 45 2. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Öffentliche Stimmauszählung


(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus.

(Text alte Fassung)

(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. § 41 Abs. 3 ist anzuwenden. Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.

(3) Beim Einsatz von Wahlgeräten gilt § 21 Abs. 4 entsprechend.


(Text neue Fassung)

(2) 1 Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. 2 § 41 Abs. 3 ist anzuwenden. 3 Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme.