Tools:
Update via:
Änderung § 47 2. WOMitbestG vom 02.09.2015
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 MitbestRÄndV am 2. September 2015 und Änderungshistorie des 2. WOMitbestGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 47 2. WOMitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 47 2. WOMitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 47 Ermittlung der Gewählten | (Text neue Fassung)§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber |
1 Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. 2 Gewählt sind insgesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4 § 43 Abs. 5 ist anzuwenden. | 1 Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Wahlniederschriften der Betriebswahlvorstände die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen. 2 Es werden so viele Bewerberinnen und Bewerber bestimmt, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/518/al49479-0.htm