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Änderung § 50b 2. WOMitbestG vom 02.09.2015
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§ 50b 2. WOMitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 50b 2. WOMitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Text alte Fassung) § 50b (neu) | (Text neue Fassung)§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung |
(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt. |
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