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Änderung § 71 2. WOMitbestG vom 02.09.2015
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§ 71 2. WOMitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 71 2. WOMitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Textabschnitt unverändert) § 71 Wahlniederschrift | |
(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: | |
(Text alte Fassung) 1. die Zahl der an Wahlgeräten abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 3. die Zahl der gültigen Stimmen; 4. die Zahl der ungültigen Stimmen; 5. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 6. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68); 7. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften | (Text neue Fassung) 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68); 6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften |
a) der gewählten Delegierten, b) der Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer Benennung; | |
8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. | 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. |
(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten. |
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