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Änderung § 83 2. WOMitbestG vom 02.09.2015
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§ 83 2. WOMitbestG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung | § 83 2. WOMitbestG n.F. (neue Fassung) in der am 02.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443 |
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(Text alte Fassung) § 83 Ermittlung der Gewählten | (Text neue Fassung)§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber |
1 Gewählt sind so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3 § 80 Abs. 4 ist anzuwenden. | 1 Der Unternehmenswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
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