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Änderung § 96 2. WOMitbestG vom 02.09.2015

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§ 96 2. WOMitbestG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.09.2015 geltenden Fassung
§ 96 2. WOMitbestG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.08.2015 BGBl. I S. 1443

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten


(Text alte Fassung)

Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 17, 18, 21, 23 und 78 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 sowie die §§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für die Abstimmung, das Abstimmungsergebnis und die Aufbewahrung der Akten sind § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 sowie die §§ 79, 86 und 93 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.