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§ 2 - Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (HeizkZG k.a.Abk.)
§ 2 Anspruchsberechtigte, Einkommen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Anspruch auf einen Zuschuss haben allein stehende Personen und Haushaltsvorstände,
- 1.
- denen für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 für mindestens drei aufeinander folgende Kalendermonate Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz bewilligt worden ist,
- 2.
- bei denen das monatliche Einkommen der im Haushalt lebenden Personen während dreier aufeinander folgender Kalendermonate für den in Nummer 1 genannten Zeitraum im Monatsdurchschnitt den Betrag von 1.650 Deutsche Mark nicht übersteigt; dieser Betrag erhöht sich um 650 Deutsche Mark für die zweite und um 550 Deutsche Mark für jede weitere im Haushalt lebende Person.
(2) Das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 des Bundessozialhilfegesetzes. Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, mit Ausnahme des Übergangsgeldes nach § 26a des Bundesversorgungsgesetzes, sind kein Einkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2.
Zitierungen von § 2 Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HeizkZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HeizkZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 HeizkZG Amtsgrundsatz, Antrag
... von Wohngeld zuständige Stelle gewährt. (2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der Zuschuss auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. April ... von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 5) an die hierfür zuständige, im Übrigen an die nach Landesrecht ...
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