Tools:
Update via:
§ 5 - Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses (HeizkZG k.a.Abk.)
§ 5 Kostenerstattung des Bundes
(1) Zuschüsse, die ein Land auf Grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund erstattet.
(2) Auf die Erstattung nach Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2000 folgende Zahlungen:
Baden-Württemberg 80.000.000 DM,
Bayern 78.000.000 DM,
Berlin 80.000.000 DM,
Brandenburg 40.000.000 DM,
Bremen 20.000.000 DM,
Hamburg 38.000.000 DM,
Hessen 80.000.000 DM,
Mecklenburg-Vorpommern 36.000.000 DM,
Niedersachsen 112.000.000 DM,
Nordrhein-Westfalen 276.000.000 DM,
Rheinland-Pfalz 40.000.000 DM,
Saarland 14.000.000 DM,
Sachsen 78.000.000 DM,
Sachsen-Anhalt 44.000.000 DM,
Schleswig-Holstein 48.000.000 DM,
Thüringen 36.000.000 DM.
Die Zahlungen können von den Ländern nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften aus dem Bundeshaushalt abgerufen werden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5181/a71503.htm