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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 6 - Straffreiheitsgesetz 1970 (StrFrhG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 22.05.1970; FNA: 450-12-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 6 Zusammentreffen mehrerer Straftaten



(1) Hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen, die einzeln unter dieses Gesetz fallen, so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der erkannten oder zu erwartenden Einzelstrafe an.

(2) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen Straftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen des § 31 Abs. 1 und 2 des Jugendgerichtsgesetzes gilt dies sinngemäß.



 

Zitierungen von § 6 Straffreiheitsgesetz 1970

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StrFrhG 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFrhG 1970 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StrFrhG 1970 Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen
... Antrag auch über Festsetzung und Ermäßigung der Strafe nach den §§ 5 und 6. (3) Für das Verfahren gelten die §§ 458, 462 und 462a der ...