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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 9 - Straffreiheitsgesetz 1970 (StrFrhG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 20.05.1970 BGBl. I S. 509; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 22.05.1970; FNA: 450-12-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 9 Kosten und notwendige Auslagen



(1) Wird das Verfahren nach diesem Gesetz eingestellt, so sind die §§ 467 und 467a der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die notwendigen Auslagen, die den dort bezeichneten Beteiligten erwachsen sind, auch angemessen verteilt oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegt werden können.

(2) War das nach diesem Gesetz eingestellte Verfahren auf Privatklage eingeleitet, so werden die Kosten des Verfahrens niedergeschlagen. Die dem Privatkläger und dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen; sie können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.

(3) Für die Nebenklage gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Jedoch dürfen die dem Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen dem Nebenkläger nur insoweit auferlegt werden, als sie durch ein von diesem allein eingelegtes Rechtsmittel entstanden sind.

(4) Gegen die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 Satz 2 und Absatz 3 ist sofortige Beschwerde zulässig.



 

Zitierungen von § 9 Straffreiheitsgesetz 1970

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StrFrhG 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFrhG 1970 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 StrFrhG 1970 Ordnungswidrigkeiten
... §§ 1 und 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 bis 5, 8, 9 Abs. 1 und 4 gelten bei Ordnungswidrigkeiten ...