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§ 5 - Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)
Artikel 1 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018, 2019; zuletzt geändert durch Artikel 364 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8 Organisation der Landwirtschaft
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§ 5 Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus bis zu 28 Mitgliedern, und zwar aus höchstens
- 1.
- sechs Vertretern der Landwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Forstwirtschaft sowie der Fischwirtschaft,
- 2.
- drei Vertretern der Verbraucher,
- 3.
- drei Vertretern des Groß- und Außenhandels,
- 4.
- zwei Vertretern des Einzelhandels,
- 5.
- zwei Vertretern des Ernährungshandwerks,
- 6.
- zwei Vertretern der Ernährungsindustrie,
- 7.
- zwei Vertretern der landwirtschaftlichen Genossenschaften,
- 8.
- einem Vertreter des Landwarenhandels,
- 9.
- einem Vertreter des Bundesministeriums,
- 10.
- einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
- 11.
- einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen,
- 12.
- vier Vertretern der Obersten Landesbehörden für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Die Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 (Wirtschaftsgruppen) werden vom Bundesministerium auf Vorschlag der jeweiligen Spitzenverbände bestellt und abberufen. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von vier Jahren; scheidet ein Vertreter vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
(3) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministerien, die Vertreter der Obersten Landesbehörden vom Bundesrat bestellt und abberufen.
(4) Der Vertreter des Bundesministeriums führt den Vorsitz im Verwaltungsrat.
Text in der Fassung des Artikels 364 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 5 BLEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 364 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 188 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 BLEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BLEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BLEG Fachbeiräte
... und der Obersten Landesbehörden an; hinsichtlich ihrer Berufung und Abberufung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend. (2) Die Fachbeiräte haben die Aufgabe, die Organe der ...
§ 8 BLEG Satzungsgebung und Aufsicht
... 1. die Benennung der vorschlagsberechtigten Spitzenverbände nach § 5 Abs. 2, die Tätigkeit des Verwaltungsrats sowie die Zusammensetzung der Fachbeiräte, ...
Zitat in folgenden Normen
Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
§ 4 BLES Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und ihrer Stellvertreter
... Die Vertreter der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes genannten Wirtschaftsgruppen werden durch folgende Bundesverbände ... e.V. (2) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist für den Fall ihrer Verhinderung ein Stellvertreter namentlich zu ... Hinsichtlich des Vorschlags und der Bestellung der Stellvertreter gilt Absatz 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 188 9. ZustAnpV Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 werden die Wörter Wirtschaft und Arbeit" durch die ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 364 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
... die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch ...
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