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§ 6 - Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)
Artikel 1 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018, 2019; zuletzt geändert durch Artikel 364 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8 Organisation der Landwirtschaft
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§ 6 Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Verwaltungsrat
- 1.
- berät die Bundesanstalt bei Erfüllung ihrer fachlichen Aufgaben, insbesondere kann er im Hinblick auf die künftige Tätigkeit zu dem Geschäftsbericht und dem Rechnungsabschluß Stellung nehmen; er ist vom Präsidenten regelmäßig über die Tätigkeit der Bundesanstalt zu unterrichten; insoweit steht ihm gegenüber dem Präsidenten ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu,
- 2.
- befindet über die Einsetzung von Fachbeiräten und stimmt deren Tätigkeit untereinander ab.
(2) Die Vertreter der Wirtschaftsgruppen sind an keinerlei Aufträge oder Weisungen gebunden und haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu versehen.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums bedarf.
Zitierungen von § 6 BLEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BLEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BLEG Fachbeiräte
... Verwaltungsrat ein Recht auf Auskunftserteilung und auf Anhörung zu. (3) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt ...
Zitat in folgenden Normen
Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
§ 5 BLES Auskunftsrecht und -pflicht des Verwaltungsrates
... Zur Erfüllung der dem Verwaltungsrat nach § 6 des Gesetzes obliegenden Aufgaben ist der Verwaltungsrat berechtigt, vom Präsidenten ...
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