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§ 10 - Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)
Artikel 1 G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 2018, 2019; zuletzt geändert durch Artikel 364 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 780-8 Organisation der Landwirtschaft
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§ 10 Wirtschaftsplan, Kreditermächtigung
(1) 1Die Bundesanstalt stellt die außerhalb des Verwaltungsbereichs bei den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge vor Beginn des Haushaltsjahrs in einem Wirtschaftsplan dar. 2Der Wirtschaftsplan wird vom Präsidenten aufgestellt. 3Er bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums
(2) Das Bundesministerium erstattet der Bundesanstalt die Aufwendungen
- 1.
- für Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 aus Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und aus dem Bundeshaushalt,
- 2.
- für die übrigen Aufgaben aus dem Bundeshaushalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Nach Ende des Haushaltsjahrs sind nach den Richtlinien des Bundesministeriums eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und ein Geschäftsbericht aufzustellen. 2§ 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden.
(4) Die Bundesanstalt wird ermächtigt, zur Finanzierung des Wertes der intervenierten und bevorrateten Waren Kredite aufzunehmen, soweit die ihr für diesen Zweck zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Mittel nicht ausreichen.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erhält die Bundesanstalt Liquiditätshilfen des Bundes, um die erforderlichen Ausgaben zu leisten, soweit entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind.
Text in der Fassung des Artikels 11 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81 m.W.v. 1. Januar 2011
Frühere Fassungen von § 10 BLEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 11 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 BLEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BLEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BLEG Satzungsgebung und Aufsicht
... und Rechnungslegung der Bundesanstalt, 6. die Kreditaufnahmen nach § 10 Abs. 4 und 5. (2) Die Bundesanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des ...
Zitat in folgenden Normen
Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Anlage zur V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2780; zuletzt geändert durch V. v. 23.07.1997 BGBl. I S. 1918
§ 14 BLES Kreditaufnahme
... Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird durch Erlaß des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 11 HBeglG 2011 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
... die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist,". 2. § 10 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach ...
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