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Änderung § 1 BLEG vom 16.10.2006
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§ 1 BLEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.10.2006 geltenden Fassung | § 1 BLEG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 364 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rechtsform, Name, Sitz | |
(Text alte Fassung) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat vorbehaltlich des § 15 Abs. 2 ihren Sitz in Bonn. | (Text neue Fassung) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn. |
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