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Änderung § 11 BLEG vom 12.02.2009
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§ 11 BLEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 11 BLEG n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 88 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Beamte | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Ihre Beamten sind mittelbare Bundesbeamte. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesanstalt hat Dienstherrenfähigkeit. Ihre Beamten sind Bundesbeamte. |
(2) Die Beamten der Besoldungsordnung B werden vom Bundespräsidenten ernannt. Im übrigen ernennt der Präsident der Bundesanstalt die Beamten. (3) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist das Bundesministerium. Für die übrigen Beamten ist oberste Dienstbehörde der Präsident der Bundesanstalt. |
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