Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 BLEG vom 16.10.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BLEG, alle Änderungen durch Artikel 12 BMELVBBG am 16. Oktober 2006 und Änderungshistorie des BLEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 BLEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.10.2006 geltenden Fassung
§ 1 BLEG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.10.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G v 13.04.2006 BGBl. I 855
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz


(Text alte Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat vorbehaltlich des § 15 Abs. 2 ihren Sitz in Bonn.

(Text neue Fassung)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn.

 (keine frühere Fassung vorhanden)