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Änderung § 1 BLEG vom 16.10.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BLEG, alle Änderungen durch Artikel 12 BMELVBBG am 16. Oktober 2006 und Änderungshistorie des BLEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 BLEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.10.2006 geltenden Fassung | § 1 BLEG n.F. (neue Fassung) in der am 16.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 12 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Rechtsform, Name, Sitz | |
(Text alte Fassung) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat vorbehaltlich des § 15 Abs. 2 ihren Sitz in Bonn. | (Text neue Fassung) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts durch Zusammenlegung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft errichtet. Die Anstalt trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung' (Bundesanstalt). Sie hat ihren Sitz in Bonn. |
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