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Änderung § 2 BLEG vom 16.10.2006
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§ 2 BLEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.10.2006 geltenden Fassung | § 2 BLEG n.F. (neue Fassung) in der am 16.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 12 G v 13.04.2006 BGBl. I 855 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben | |
(1) Die Bundesanstalt übernimmt die Aufgaben, die bisher der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen waren. Zu ihren Aufgaben gehören: 1. die Regelung und Ordnung der landwirtschaftlichen Märkte und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist, | |
(Text alte Fassung) 2. die Aufnahme von Kassenkrediten zur Durchführung von Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S. 103) in der jeweils geltenden Fassung, auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist, | (Text neue Fassung) 2. die Aufnahme von Kassenkrediten zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 209 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist, |
3. die Wahrnehmung von Aufgaben der Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist, 4. die Beschaffung, Haltung und Verwertung von Vorräten an Ernährungsgütern und Futtermitteln zur Sicherung der Versorgung, 5. im Rahmen ihrer Tätigkeit die Untersuchung, Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Wege der Vermarktung zur Verbesserung der Marktabläufe, 6. das Erteilen von Genehmigungen und die Ausführung sonstiger Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist, 7. die Durchführung sonstiger durch Gesetz oder Verordnung übertragener Aufgaben, 8. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bundes, für die keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium beauftragt wird. (2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen und technischen Aufgaben soll sich die Bundesanstalt der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen. |
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