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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.11.2007 aufgehoben

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin nach § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung - GrundVZÜV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), der zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:


§ 1 Zuständigkeitsübertragung



Die Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin nach § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen übertragen.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

 
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