Zur Ausführung des Abkommens wird folgendes bestimmt:
A. (aufgehoben)
§ 1
(aufgehoben)
B. Zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtliche Bestimmungen
§ 2
(1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von Einfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei von Umsatzsteuer bezogen werden, gilt das
Truppenzollgesetz vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die auf der Grundlage des
Truppenzollgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
(2) An die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Einfuhren für andere Stellen als die der Vereinigten Staaten oder der Stellen der ausländischen Streitkräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür vereinbarte Dokument.
§§ 3 bis 5
(aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090
Artikel 4 TrZollRÄndG Änderung des Offshore-Steuergesetzes ... Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 § 2 wird wie folgt gefasst: „Artikel 3 § 2 (1) Für ... geändert: 1. Artikel 3 § 2 wird wie folgt gefasst: „Artikel 3 § 2 (1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung ... das nach Artikel VI des Abkommens hierfür vereinbarte Dokument." 2. Artikel 3 §§ 3 bis 5 und Artikel 4 werden ...
Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes
V. v. 23.03.1964 BGBl. I S. 224; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090