(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Wasserfahrzeugen (Binnen- und Seeschiffen - einschließlich Fähren - sowie schwimmender Geräte), schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf den in §
1 Abs. 1 Nr. 2 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten Wasserstraßen sowie das Verfahren für die technische Zulassung dieser Wasserfahrzeuge zum Verkehr.
(2) Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes bestimmt oder zuläßt, müssen - unbeschadet der Bestimmungen der
Richtlinie 82/714/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L 301 S. 1) - Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung eines Schiffes, eines schwimmenden Gerätes, einer schwimmenden Anlage und eines Schwimmkörpers den Anforderungen der Kapitel 3 bis 12 und 14 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBl. I S. 773) - einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest in ihrer am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder den Anforderungen der Kapitel 3 bis 18 und 20 bis 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3822) - in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie den Bestimmungen der hierzu zu erlassenden Rechtsverordnungen der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen West und Südwest entsprechen. Soweit weitere Vorschriften dieser Verordnung auf Kapitel oder einzelne Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung verweisen, bezieht sich diese Verweisung auf die Fassung vom 26. März 1976.
(3) Soweit bei Anwendung des Absatzes 2 § 7.02 Nr. 1, § 8.04 Nr. 5, § 10.04 Nr. 2 Satz 2 und § 10.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung Rheinschiffahrtspolizeiverordnung der Vorschriften auf - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. August 1983 (BGBl. I S. 1145 - Anlageband) - verweist, sind an deren Stelle in ihrer jeweils geltenden Fassung die auf die jeweilige Wasserstraße anwendbaren entsprechenden Vorschriften der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung - Anlage zu der
Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBl. I S. 734 - Anlageband) -, der Moselschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung vom 16. März 1984 (BGBl. I S. 473 - Anlageband) -, der
Donauschiffahrtspolizeiverordnung - Anlage zu der Verordnung zur Einführung der
Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBl. I S. 297 - Anlageband) - oder der
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit diese Verordnung in den §§
26,
29 und
66 auf DIN-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Zu beziehen sind sie durch DIN - Deutsches Institut für Normung, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30.
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398