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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 5 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 5 Technische Zulassung zum Verkehr
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die technische Zulassung zum Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Schiffsuntersuchungskommission (§ 13) erteilt.
(2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr
- 1.
- auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 (Anlage 1, 2 oder 3), soweit sie im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen,
- 2.
- auf einer bestimmten Wasserstraße der Zone 2 oder 3 oder auf einem ihrer Streckenabschnitte.
- -
- in einem anderen Staat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegt und
- -
- durch eine Binnenwasserstraße mit dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbunden ist,
(3) Eine Fähre wird nur zum Verkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse technisch zugelassen. Die örtliche Einschränkung gilt nicht bei Verwendung der Fähre im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes, die nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird; bei derartigen Fähren kann die Schiffsuntersuchungskommission auch hinsichtlich des Baues, der Ausrüstung und der Einrichtung Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Schutz der Umwelt gewährleistet bleiben.
(4) Die technische Zulassung für die Zone 1 schließt die technische Zulassung für die anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Zone 2 schließt die technische Zulassung für die Zonen 3 und 4, die technische Zulassung für die Zone 3 die für die Zone 4 ein. Für die Fahrt auf dem Rhein ist das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte Schiffsattest in jedem Fall erforderlich.
(5) (weggefallen)
Zitierungen von § 5 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe), Fährzeugnis oder als andere (§ 5 Abs. 5, § 6 Abs. 5 Satz 3, § 7) oder weitergeltende (§ 125) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften,". 2. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Musters der Anlage 1 wird jeweils das Wort ...
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