(1) Ein Schiffszeugnis nach §
6 Abs. 2 wird erteilt, wenn zum Verkehr auf Wasserstraßen der jeweiligen Zone und für die jeweilige Fahrzeugart den Anforderungen nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der abweichenden und ergänzenden Anforderungen der Kapitel 3 bis 8 an Bau, Ausrüstung und Einrichtung genügt ist. Ein Schiffsattest, ein vorläufiges Schiffsattest oder ein Fährzeugnis nach §
6 Abs. 1, 3 oder 4 wird erteilt, wenn den von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichenden und diese ergänzenden Anforderungen der Kapitel 4 bis 11 für die jeweilige Zone und Fahrzeugart genügt ist.
(2) Auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 müssen Binnenschiffe und schwimmende Geräte zusätzlich den von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichenden Anforderungen an Bau, Einrichtung und Ausrüstung nach den Kapiteln 4 und 5 genügen; Fahrgastschiffe und Fähren müssen diesen Anforderungen jedoch nur insoweit genügen, als Kapitel 9 oder 10 auf Kapitel 4 oder 5 verweist. Auf den in §
45 aufgeführten Wasserstraßen der Zone 2 gelten die Erleichterungen des Kapitels 6.
(3) Auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten für Schiffe mit Ausnahme der Fahrgastschiffe und Fähren sowie für schwimmende Geräte die von den Anforderungen nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung abweichenden Erleichterungen des Kapitels 7.
(4) Auf Wasserstraßen aller Zonen gelten für Binnenschiffe, die nur auf kurzen Strecken verkehren, ohne den Geltungsbereich dieser Verordnung zu verlassen, insbesondere für Barkassen, die Erleichterungen des Kapitels 8.
(5) Für Sportfahrzeuge gilt Kapitel 21 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechend.
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253