(1) Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung gelten auch für die technische Zulassung zum Verkehr auf den Wasserstraßen außerhalb des Rheins, wenn sie von den für den Rhein zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übereinstimmend getroffen worden sind.
(2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bis zu einer Änderung dieser Verordnung eine von dieser abweichende Regelung zur Anpassung an die Entwicklung in der Binnenschiffahrt oder zu Versuchszwecken bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen; zu diesem Zweck wird ihnen die Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach §
3 Abs. 1 des
Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes übertragen. Soweit jedoch das nach der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erteilte Schiffsattest oder vorläufige Schiffsattest vorgeschrieben ist (§
6 Abs. 1 Satz 2 oder 3), ist eine vorübergehende Abweichung nur im Rahmen des Absatzes 1 zulässig.
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V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253