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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 12 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 12 Abweichungen von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
(1) Auf das Verfahren zur Erteilung und Einziehung des Schiffszeugnisses und des Fährzeugnisses sind die §§ 2.01 bis 2.18 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und Artikel 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sinngemäß anzuwenden. Es gelten jedoch folgende Abweichungen:
- 1.
- Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt hat eine im Rahmen des § 2.12 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilte Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft nach deren § 1.01 Nr. 82 anzuerkennen. Ist die Erteilung eines Fährzeugnisses beantragt, so wird nur eine entsprechende Bescheinigung des Germanischen Lloyd anerkannt.
- 2.
- Die nach § 2.16 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erforderliche Empfehlung der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens
- a)
- zur Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer als der vorgeschriebenen Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen,
- b)
- über zugelassene technische Neuerungen, die zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum von den Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung oder
- c)
- über Abweichungen von einer Übergangsfrist
- 3.
- Wird im Anschluß an eine Sonderuntersuchung einem Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, ein neues Schiffszeugnis erteilt, so ist abweichend von § 2.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Behörde, die das ursprüngliche Schiffszeugnis erteilt oder zuletzt verlängert hat, innerhalb eines Monats davon zu unterrichten.
(2) Für ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, darf ein Schiffszeugnis nur mit Zustimmung der für die Schiffsuntersuchung zuständigen Behörde des Heimatstaates erteilt werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nur zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 erteilt werden soll.
Text in der Fassung des Artikels 508 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 12 BinSchUO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 508 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 508 9. ZustAnpV Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
... In § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. ...
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