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§ 12 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 12 Abweichungen von der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung



(1) Auf das Verfahren zur Erteilung und Einziehung des Schiffszeugnisses und des Fährzeugnisses sind die §§ 2.01 bis 2.18 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung und Artikel 5 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung sinngemäß anzuwenden. Es gelten jedoch folgende Abweichungen:

1.
Die Schiffsuntersuchungskommission oder die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt hat eine im Rahmen des § 2.12 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erteilte Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft nach deren § 1.01 Nr. 82 anzuerkennen. Ist die Erteilung eines Fährzeugnisses beantragt, so wird nur eine entsprechende Bescheinigung des Germanischen Lloyd anerkannt.

2.
Die nach § 2.16 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung erforderliche Empfehlung der zuständigen Organe der Rheinuferstaaten und Belgiens

a)
zur Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer als der vorgeschriebenen Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen,

b)
über zugelassene technische Neuerungen, die zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum von den Bestimmungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung oder

c)
über Abweichungen von einer Übergangsfrist

ist nicht erforderlich, wenn ein Schiffsattest mit räumlich beschränktem Geltungsbereich, ein Schiffszeugnis oder ein Fährzeugnis erteilt werden soll. Im Fall des Buchstaben b ist jedoch die Erlaubnis des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erforderlich.

3.
Wird im Anschluß an eine Sonderuntersuchung einem Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, ein neues Schiffszeugnis erteilt, so ist abweichend von § 2.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Behörde, die das ursprüngliche Schiffszeugnis erteilt oder zuletzt verlängert hat, innerhalb eines Monats davon zu unterrichten.

(2) Für ein Schiff, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beheimatet ist, darf ein Schiffszeugnis nur mit Zustimmung der für die Schiffsuntersuchung zuständigen Behörde des Heimatstaates erteilt werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe nur zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 oder 2 erteilt werden soll.



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Frühere Fassungen von § 12 BinSchUO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 508 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 508 9. ZustAnpV Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
...  In § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. ...