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§ 13 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 13 Schiffsuntersuchungskommissionen



(1) Zuständig für Amtshandlungen nach dieser Verordnung sind die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBl. II S. 3822 -, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 - BGBl. I S. 3050 - geändert worden ist) und die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.

(2) Anstelle des in § 2.01 Nr. 2 Buchstabe c der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vorgeschriebenen Schiffers mit Rheinschifferpatent kann bei der Erteilung

1.
eines Schiffsattestes mit räumlich beschränktem Geltungsbereich oder eines Schiffszeugnisses der Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Befahren einer anderen Bundeswasserstraße oder

2.
eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins

als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.



 

Zitierungen von § 13 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BinSchUO Technische Zulassung zum Verkehr
... Verkehr wird nach vorangegangener Untersuchung durch eine Schiffsuntersuchungskommission (§ 13 ) erteilt. (2) Die technische Zulassung zum Verkehr wird erteilt zum Verkehr  ...