(1) Hinsichtlich des Schiffbaus müssen die Anforderungen der §§ 3.07, 3.08 und 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erfüllt sein.
(2) Bei Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen nach § 3.07 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung muß die für die Verbrennung notwendige Luftzufuhr sichergestellt sein. Die Ventilatoren für die Belüftung dürfen nicht mit Verschlüssen versehen sein. Die Heiz- und Kochgeräte müssen fest mit den Rauchrohren verbunden sein. Die Rauchrohre müssen in einwandfreiem Zustand und mit geeigneten Hauben und Schutzvorrichtungen gegen Wind versehen sein. Die Rauchrohre müssen so angelegt sein, daß eine Reinigung möglich ist. Kühlgeräte, die mit flüssigem Brennstoff betrieben werden, müssen mit Rauchabzugsrohren versehen sein.
(3) Bei einem Heizofen, der nach § 3.08 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung im Maschinenraum aufgestellt werden darf, muß die Luftzufuhr für den Heizofen und für die Motoren so beschaffen sein, daß der Heizofen und die Motoren unabhängig voneinander einwandfrei und sicher arbeiten können. Gegebenenfalls müssen getrennte Luftzufuhrkanäle eingebaut sein. Warmluftheizgeräte, die im Maschinenraum aufgestellt werden dürfen, müssen die zu erwärmende Luft aus dem Freien ansaugen.
(4) Übersteigt der Schalldruckpegel im Maschinenraum 85 dB (A), muß zusätzlich zu den Anforderungen des § 3.10 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung an jedem Zugang ein klar abgefaßtes Warnschild angebracht sein.
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253