(1) Die für Einsenkungsmarken geltende Vorschrift des § 4.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 anzuwenden.
(2) Die Einsenkungsmarken für die Zonen 1, 2 und 4 bestehen abweichend von § 4.05 Nr. 3 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung aus einem Rechteck von 30 cm Länge und 3 cm Höhe, für die Zone 3 aus einem Rechteck von 30 cm Länge und 4 cm Höhe. Die Grundlinie jedes Rechtecks muß waagerecht sein und mit der für die jeweilige Zone zugelassenen Ebene der größten Einsenkung zusammenfallen. Neben den Einsenkungsmarken ist in Richtung Bug eine Zahl mit den Abmessungen 6 cm x 4 cm zur Bezeichnung der jeweiligen Zone anzubringen; bei der Zone 4 kann die Zahl entfallen. Bei Fahrgastschiffen müssen für die Fahrt auf den in §
45 Satz 1 genannten Wasserstraßen die entsprechenden Einsenkungsmarken mit den Buchstaben "3N" angebracht sein.
(3) Wird ein Fahrzeug auf Grund der Bauart seiner Lukenabdeckungen sowohl als sprühwasser- und wetterdicht geschlossenes als auch als offenes Fahrzeug zugelassen, so müssen die Ebenen der zulässigen Einsenkung für beide Verschlußzustände mit Einsenkungsmarken nach Absatz 2 gekennzeichnet sein. Dabei entfällt die Zahl zur Bezeichnung der Zone an den Einsenkungsmarken für das offene Fahrzeug.
(4) Für ein Fahrzeug, das für mehrere Zonen technisch zugelassen wird, gilt folgendes:
- 1.
- Die vordere und hintere Einsenkungsmarke muß durch einen senkrechten Strich ergänzt sein, von dem für jede Zone eine waagerechte Linie von 15 cm Länge ausgeht. Die Linien müssen mit Ausnahme der obersten Linie in Richtung Bug angebracht sein.
- 2.
- Die waagerechten Linien müssen eine Höhe von 3 cm haben. Die waagerechte Linie für die Zone 3 muß jedoch stets 30 cm lang und 4 cm hoch sein. Der senkrechte Strich muß eine Stärke von 3 cm aufweisen.
- 3.
- Neben jeder nach dem Bug ausgerichteten Einsenkungsmarke muß die Bezeichnung der entsprechenden Zone in den Abmessungen 6 cm x 4 cm angebracht sein (Abbildung 1); die Bezeichnung der Zone 4 ist jedoch nicht erforderlich.
- 4.
- Bei einem Fahrzeug nach Absatz 3 muß die jeweilige Einsenkungsmarke für das offene Fahrzeug nur 7,5 cm lang und nach dem Heck hin ausgerichtet sein (Abbildung 2).
(5) Bei einem Fahrzeug, das nicht der Güterbeförderung dient, genügt es, wenn die Einsenkungsmarken nach Absatz 4 in der Mitte der Länge des Fahrzeugs auf jeder Seite angebracht sind. ( BGBl. I 1988 S. 249)
V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253