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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 24 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 24 Begriffsbestimmungen
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
In diesem Kapitel ist
- 1.
- Freiborddeck
- 2.
- Sicherheitsabstand
- 3.
- Sprungkurve
- 4.
- Sprunghöhe
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Zitierungen von § 24 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... seilgebundenen Fähren und zur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 24 , 72, 83 oder ...
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5200/a71705.htm