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§ 25 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 25 Aufbauten, Deckshäuser, Einstiegluken



(1) Aufbauten, Deckshäuser und Einstiegluken, die bei der Berichtigung des Grundfreibords berücksichtigt werden oder die im wellenschlaggefährdeten Bereich des Fahrzeugs über süllosen Decksöffnungen errichtet sind, müssen als geschlossene Aufbauten nach § 4.01 Buchstabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ausgeführt sein. Ihre Türen und sonstigen Öffnungen mit Ausnahme der Fenster müssen mit Süllen von mindestens 15 cm Höhe versehen sein. Die gleiche Süllhöhe ist auch für Einstiegluken und Mannlöcher auf dem Freiborddeck vorzusehen. Die Süllhöhe kann geringer sein, wenn die Türen und sonstigen Öffnungen wasserdicht verschließbar sind und wenn die Benutzung während der Fahrt ausgeschlossen ist.

(2) Alle äußeren Türen von Aufbauten und Deckshäusern nach Absatz 1 sowie von Niedergängen und Einstiegluken, die Zugang zu Räumen unter dem Freiborddeck gewähren, müssen sprühwasser- und wetterdicht verschließbar sein und aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff oder aus Holz bestehen. Die Türen und ihre Rahmen müssen von ausreichender Festigkeit sein.

(3) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an Türen und sonstigen verschließbaren Öffnungen muß mindestens 60 cm betragen.

(4) Der Sicherheitsabstand bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an nicht verschließbaren Öffnungen muß mindestens 100 cm betragen.

(5) Sofern Deckel von Einstiegluken und Mannlöchern nicht durch Verschraubungen gesichert sind, müssen sie durch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein.



 

Zitierungen von § 25 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... Erleichterungen gewähren, sofern die Sicherheitsabstände nach den §§ 25 bis 29 eingehalten sind. 8. Vorhandene Fenster und Oberlichter gelten auch ...