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§ 26 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 26 Fenster und Oberlichter



(1) Fenster und Oberlichter gelten als

1.
wasserdicht, wenn sie nicht geöffnet werden können und ihre Ausführung mindestens der Baureihe B der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) entspricht. Dies gilt auch für Klappfenster;

2.
sprühwasser- und wetterdicht, wenn sie geöffnet werden können, ihr Sicherheitsabstand mindestens 60 cm beträgt und ihre Ausführung als runde Fenster mindestens der Baureihe C der Norm DIN-ISO 1751 (Ausgabe 08.80) und als rechteckige Fenster mindestens der Baureihe F der Norm DIN-ISO 3903 (Ausgabe 09.80) entspricht;

3.
offen, wenn ihre Ausführung nicht den unter Nummer 1 oder 2 angegebenen Normen entspricht; ihr Sicherheitsabstand muß mindestens 100 cm betragen.

(2) Unterhalb des Freiborddecks angeordnete zu öffnende Fenster müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.
Sie müssen wasserdicht verschließbar und mit einer Seeschlagblende versehen sein.

2.
Der Sicherheitsabstand muß mindestens 30 cm betragen.

(3) Oberhalb des Freiborddecks liegende Fenster und Oberlichter müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.
Sie müssen wasserdicht verschließbar sein.

2.
Liegt die Unterkante von Fenstern mindestens 5 cm, die Unterkante von Oberlichtern mindestens 15 cm oberhalb des Freiborddecks, so dürfen sie sprühwasser- und wetterdicht sein. Liegt hierbei die Unterkante von Fenstern und Oberlichtern unterhalb des Sicherheitsabstands nach Absatz 1 Nr. 2, müssen sie mit Blenden versehen sein.

3.
Offene Fenster dürfen nur oberhalb des für sie vorgeschriebenen Sicherheitsabstands von 100 cm liegen.

(4) Anstelle von Fenstern des DIN-ISO-Typs können Fenster verwendet werden, deren Ausführung bei wasserdichten Fenstern mindestens denen der Baureihe B nach Absatz 1 Nr. 1 und bei sprühwasser- und wetterdichten Fenstern mindestens denen der Baureihe C nach Absatz 1 Nr. 2 gleichwertig ist.

 
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Zitierungen von § 26 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BinSchUO Grundregel
... jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (4) Soweit diese Verordnung in den §§ 26 , 29 und 66 auf DIN-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patentamt ...
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... Erleichterungen gewähren, sofern die Sicherheitsabstände nach den §§ 25 bis 29 eingehalten sind. 8. Vorhandene Fenster und Oberlichter gelten auch ... Fenster und Oberlichter gelten auch dann als sprühwasser- und wetterdicht im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2, wenn sie den Anforderungen des § 4.01 Buchstabe f der ...