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§ 31 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 31 Ladeluken



(1) Die Abdeckung wasserdichter Ladeluken muß folgenden Anforderungen genügen:

1.
Die tragenden Einzelteile müssen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein.

2.
Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muß

-
einer Belastung durch Wasser von 1,00-h t/qm zuzüglich Eigengewicht der Deckel, mindestens jedoch von 0,15 t/qm zuzüglich Eigengewicht der Deckel,

-
einer Belastung durch Personen von 0,075 t als Punktlast

standhalten. Dabei ist "h" der in Metern gemessene Abstand des tiefsten Punkts der Lukenabdeckung von der Ebene der zulässigen größten Einsenkung. Bei Tankschiffen ist darüber hinaus mindestens der Prüfdruck der Tanks zu berücksichtigen.

(2) Wasserdichte Lukendeckel müssen durch Schraubverschlüsse oder Vorreiber abgedichtet sein; dies gilt nicht bei seemäßig verschalkten Ladeluken.

(3) Die Abdeckung sprühwasser- und wetterdichter Ladeluken muß folgenden Anforderungen genügen:

1.
Die tragenden Einzelteile müssen aus Holz, Stahl oder einem anderen gleichwertigen Werkstoff hergestellt sein.

2.
Die Festigkeit und Konstruktion der Einzelteile muß den Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechen.

3.
Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, mit denen die Lukenabdeckungen und ihre Einzelteile gegen ein Abheben durch Wind oder Wellenschlag gesichert werden können.

(4) Sprühwasser- und wetterdichte Lukendeckel brauchen nicht besonders abgedichtet zu sein, wenn das Eigengewicht der Deckel und die Form der Lukenverschlüsse eine ausreichende Abdichtung bewirken.

(5) Der Sicherheitsabstand von der Ebene der größten Einsenkung bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt an den Süllen der Ladeluken muß mindestens betragen:

1.
bei ausreichend starken, sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossenen Ladeluken 60 cm,

2.
bei offenen Ladeluken 100 cm.

(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 5 Nr. 1 sind erfüllt, wenn die Lukenabdeckung den Anforderungen der Absätze 3 und 4 entspricht. Ladeluken, deren vorhandene Abdeckung diesen Anforderungen nicht entspricht, sind wie offene Ladeluken nach Absatz 5 Nr. 2 zu behandeln.

(7) Bei einer Spül- und Klappschute, die bestimmungsgemäß betrieben wird, ist Absatz 5 nicht anzuwenden.

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Zitierungen von § 31 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 33 BinSchUO Freibordberichtigung
... "h", indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 31 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die ...
§ 34 BinSchUO Mindestfreibord
... mindestens beträgt a) bei wasserdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 1 und 2 von Schiffen, die zur Fahrt auf Seeschiffahrtsstraßen besonders gebaut sind, 45 ... b) bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken nach § 31 Abs. 3 und 4 und bei sonstigen Öffnungen 75 cm, c) bei offenen ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. ... erweitert wird und b) der Sicherheitsabstand an den Ladeluken nach § 31 eingehalten ist. Hinsichtlich der Süllhöhen von Öffnungen in Aufbauten ...