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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 33 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 33 Freibordberichtigung
§ 33 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Bei Güterschiffen mit wirksamem Sprung und geschlossenen Aufbauten, Deckshäusern oder Lukenschächten kann der Freibord nach § 4.03 Nr. 2 bis 4 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung berichtigt werden. Dabei wird
- 1.
- für den Grundfreibord Fo der Wert 30 cm nach § 32,
- 2.
- für den tatsächlichen Sprung S vorn kein größerer Wert als 200 cm und
- 3.
- für den tatsächlichen Sprung S hinten kein größerer Wert als 100 cm eingesetzt.
(2) Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen.
(3) Bei Berechnungen nach Absatz 1 wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:
le = l * ( 2,5 * b / B' - 1,5 ) * h / 0,6 / 1,2
In dieser Formel bedeutet:
le die wirksame Länge eines Aufbaus in Metern unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,
l die tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in Metern,
b die Breite des betreffenden Aufbaus in Metern,
B' die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in Metern,
h die an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in Metern unter Berücksichtigung des § 4.01 Buchstabe d der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung; für Luken ergibt sich die Höhe "h", indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 31 Abs. 5 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Größe "h" darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,6 x 1,2 m.
Wenn b/B' kleiner ist als 0,6, ist der Wert in der Klammer gleich Null zu setzen (d.h. die wirksame Aufbaulänge le wird gleich Null).
Zitierungen von § 33 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 32 BinSchUO Freibord
... Wert gilt für Güterschiffe mit Sprung und Aufbauten als Grundfreibord, der nach § 33 berichtigt werden darf. (2) Für eine Spül- und Klappschute, die ...
§ 34 BinSchUO Mindestfreibord
... Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach § 33 darf der Mindestfreibord nicht geringer als 10 cm sein. (2) Die ... bis zu 5 cm zulassen, wenn 1. die Freibordberichtigung nach § 33 einen geringeren Mindestfreibord ergibt und 2. der Sicherheitsabstand ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5200/a71714.htm