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§ 35 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 35 Sicherheitsabstand für die Fahrt mit geöffneten Ladeluken



Wenn bei einem Wasserfahrzeug, für das ein Freibord für das offene Schiff nicht festgesetzt ist, die Ladeluken während einer Fahrt wegen der Art der Ladung ganz oder teilweise nicht verschlossen werden können, darf auf Wasserstraßen der Zone 2 mit offenen Ladeluken gefahren werden. Der Sicherheitsabstand muß jedoch mindestens 130 cm - gemessen von der Wasserfläche bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls - betragen.

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Zitierungen von § 35 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. ...