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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 38 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 38 Radargerät
(1) Auf der Ems unterhalb von Emden, auf der Weser unterhalb der stadtbremischen Häfen, auf der Elbe unterhalb des Hamburger Hafens, auf dem Nord-Ostsee-Kanal, auf der Kieler Förde und auf der Trave unterhalb von Herrenwyk müssen Gütermotorschiffe und Tankmotorschiffe, die länger als 90 m sind oder die gefährliche Güter im Sinne des § 30 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung geladen haben, sowie Fahrgastschiffe und Fähren mit einem betriebsfähigen für die Binnenschiffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet sein. Die gleiche Ausrüstung müssen Schleppverbände und Schubverbände, deren Verbandslänge mehr als 90 m beträgt, während der Fahrt auf den in Satz 1 genannten Wasserstraßen haben, anderenfalls die technische Zulassung zum Verkehr für die jeweilige Fahrt nicht gilt. Ein Radargerät oder ein Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ist für die Binnenschiffahrt geeignet, wenn sein Baumuster vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder von der zuständigen Behörde eines Rheinuferstaates oder Belgiens für den Rhein zugelassen ist.
(2) Ein für den Einsatz in der Seeschiffahrt bestimmtes Radargerät darf nur eingebaut werden, wenn das Baumuster in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013) in der jeweils geltenden Fassung geprüft und zugelassen worden ist.
(3) Das Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ist nicht erforderlich, wenn auf dem Schiff ein Kreiselkompaß betriebsfähig eingebaut ist, der mit einem elektrischen Ausgang zur Übertragung eines Signals für die Drehgeschwindigkeit des Schiffes ausgestattet ist, der die Umsetzung des Signals in einem Anzeigegerät ermöglicht. Das Gerät ist ebenfalls nicht erforderlich bei Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
(4) Auf Antrag kann die Schiffsuntersuchungskommission bei Gütermotorschiffen, die länger als 90 m sind, und bei Fahrgastschiffen bis zu einer Länge von 25 m von dem Erfordernis nach Absatz 1 befreien, wenn die Ausrüstung mit einem Radargerät einschneidende bauliche Veränderungen, insbesondere am Steuerhaus, erforderlich macht. Wenn Befreiung gewährt worden ist, darf das Fahrzeug auf den in Absatz 1 genannten Wasserstraßen nur bei Tageslicht und bei sichtigem Wetter verkehren. Die Auflage wird in das Schiffszeugnis eingetragen.
Text in der Fassung des Artikels 508 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
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Frühere Fassungen von § 38 BinSchUO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 508 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 44 BinSchUO Ausrüstung
... Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den §§ 37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (2) ...
§ 46 BinSchUO Zusätzliche Ausrüstung
... den Fällen des § 45 müssen die in den §§ 37 bis 39 und 41 auf den jeweiligen Wasserstraßenabschnitten vorgeschriebenen ...
§ 69 BinSchUO Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen
... 27 bis 30 genügen. Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis 39 und nach § 41 müssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in § 29 Abs. 3 ...
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... zusätzlich die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38 , 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. (3) Für Personenfähren mit ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... sind, müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 508 9. ZustAnpV Binnenschiffs-Untersuchungsordnung
... 7 Abs. 7, § 10 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und § 38 Abs. 1 Satz 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238), die ...
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