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§ 41 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 41 Sonstige Ausrüstung



(1) An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein

1.
die in § 7.02 Nr. 1 Buchstaben c bis g, i, k und m bis o und Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung aufgeführten Ausrüstungsgegenstände,

2.
die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung und in der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind,

3.
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter

a)
für die Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stilliegen,

b)
für die Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe und schwimmender Geräte,

c)
für die Nachtbezeichnung stilliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern,

4.
eine Sprechfunkanlage, die für den internationalen beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelassen ist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 aufweist,

5.
ein Doppelglas (mindestens 7 x 50),

6.
ein Handlot oder ein Echolot,

7.
amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe,

8.
der Wortlaut der Seestraßenordnung und der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.

(2) Barkassen und andere kleine Wasserfahrzeuge bedürfen keines Landstegs. Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 gilt nicht für Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.



 

Zitierungen von § 41 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 44 BinSchUO Ausrüstung
... Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den §§ 37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (2) Zusätzlich ...
§ 46 BinSchUO Zusätzliche Ausrüstung
... den Fällen des § 45 müssen die in den §§ 37 bis 39 und 41 auf den jeweiligen Wasserstraßenabschnitten vorgeschriebenen ...
§ 69 BinSchUO Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen
... Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis 39 und nach § 41 müssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in § 29 Abs. 3 und 4 genannten ...
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. (3) Für Personenfähren mit ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. Soweit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch die Angabe „Anhang III ... 6 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch die Angabe „Anhang III ...