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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 41 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 41 Sonstige Ausrüstung
§ 41 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) An sonstigen Ausrüstungsgegenständen müssen an Bord sein
- 1.
- die in § 7.02 Nr. 1 Buchstaben c bis g, i, k und m bis o und Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung aufgeführten Ausrüstungsgegenstände,
- 2.
- die Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der in der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung und in der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sichtzeichen sowie zur Bezeichnung der Fahrzeuge erforderlich sind,
- 3.
- vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter
- a)
- für die Nachtbezeichnung der Schiffe und schwimmenden Geräte beim Stilliegen,
- b)
- für die Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Schiffe und schwimmender Geräte,
- c)
- für die Nachtbezeichnung stilliegender Schiffe mit bestimmten gefährlichen Gütern,
- 4.
- eine Sprechfunkanlage, die für den internationalen beweglichen See-Sprechfunkdienst auf UKW zugelassen ist und mindestens die Kanäle 1 bis 28 aufweist,
- 5.
- ein Doppelglas (mindestens 7 x 50),
- 6.
- ein Handlot oder ein Echolot,
- 7.
- amtliche Seekarten der neuesten Ausgabe,
- 8.
- der Wortlaut der Seestraßenordnung und der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung.
(2) Barkassen und andere kleine Wasserfahrzeuge bedürfen keines Landstegs. Absatz 1 Nr. 4, 5 und 7 gilt nicht für Wasserfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
Zitierungen von § 41 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 BinSchUO Allgemeines
... zu den Anforderungen der §§ 17 bis 22 die Anforderungen der §§ 24 bis 41 zu ...
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... 1) müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 44 BinSchUO Ausrüstung
... Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den §§ 37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein. (2) Zusätzlich ...
§ 46 BinSchUO Zusätzliche Ausrüstung
... den Fällen des § 45 müssen die in den §§ 37 bis 39 und 41 auf den jeweiligen Wasserstraßenabschnitten vorgeschriebenen ...
§ 69 BinSchUO Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen
... Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis 39 und nach § 41 müssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in § 29 Abs. 3 und 4 genannten ...
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... die Anforderungen der §§ 27 bis 29, 30 Abs. 1 bis 5, §§ 37, 38, 41 und 65 bis 67 Abs. 2 bis 4 erfüllt sein. (3) Für Personenfähren mit ...
§ 126 BinSchUO Sonstige Übergangsvorschriften
... müssen jedoch auf Wasserstraßen der Zone 2 den Anforderungen der §§ 31 bis 41 und auf Wasserstraßen der Zone 1 auch den Anforderungen des Kapitels 5 genügen. Soweit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung (BinSchUEV)
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868, 2010 I 380; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
Artikel 3 BinSchUEV Änderung von Rechtsvorschriften
... 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch die Angabe „Anhang III ... 6 Abs. 2 wird aufgehoben. 3. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung" durch die Angabe „Anhang III ...
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