(1) Es muß eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd vorgelegt werden, daß das Wasserfahrzeug zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Festigkeit, genügende Stabilität und einen angemessenen Freibord und Verschlußzustand hat. Die Bescheinigung muß ausweisen, ob das Fahrzeug ganzjährig oder nur im Sommer (1. April bis 30. September) eingesetzt werden darf.
(2) Offene Binnenschiffe dürfen zum Verkehr auf Wasserstraßen der Zone 1 nicht zugelassen werden. Unter Festsetzung eines besonderen Freibords und eines besonderen Sicherheitsabstands unter Auflagen und Bedingungen, die insbesondere Wind- und Seegangsbeschränkungen betreffen, können offene Binnenschiffe auf bestimmten Wasserstraßen der Zone 1 zugelassen werden. Für die Fahrt auf zum bis Ems der niederländischen Hafen "Nieuwe Eemshaven" oder bis zur Umschlagreede "Mövensteert" genügen ein Mindestfreibord von 50 cm und ein Mindestsicherheitsabstand von 120 cm.
(3) Ein amtliches Zeugnis der See-Berufsgenossenschaft, das zum Verkehr seewärts der Grenze der Seefahrt berechtigt, ersetzt die nach Absatz 1 vorgeschriebene Bescheinigung.