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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 44 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 44 Ausrüstung
§ 44 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf Wasserstraßen der Zone 1 müssen die in den §§ 37 bis 41 aufgeführten Ausrüstungsgegenstände an Bord sein.
(2) Zusätzlich sind folgende Ausrüstungsgegenstände erforderlich:
- 1.
- ein elektrischer Tagessignalscheinwerfer,
- 2.
- eine Uhr mit ausreichender Ganggenauigkeit,
- 3.
- sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,
- 4.
- vier Rettungsringe; davon müssen zwei mit einem Nachtlicht und zwei mit einer 28 m langen Leine ausgestattet sein,
- 5.
- ein Rettungsfloß oder eine Rettungsinsel,
- 6.
- eine Rettungssignaltafel,
- 7.
- ein Handbuch über "Suche und Rettung",
- 8.
- ein Gezeitenkalender.
(3) Das Beiboot muß mit einer Laterne und mit einem wasserdichten Behälter mit 6 Rotfeuern ausgerüstet sein.
(4) Schubleichter brauchen anstelle der Ausrüstung nach den Absätzen 1 und 2 nur die Einrichtungen, die zur Abgabe der auf Seeschiffahrtsstraßen vorgeschriebenen Sichtzeichen erforderlich sind.
(5) Geschleppte Wasserfahrzeuge brauchen nur die nach Absatz 2 Nr. 3 bis 6 vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenstände an Bord mitzuführen.
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Zitierungen von § 44 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 42 BinSchUO Allgemeines
... nach den §§ 17 bis 22, 30 und 36 bis 41 die Anforderungen nach den §§ 43 und 44 erfüllt ...
§ 70 BinSchUO Zusätzliche Anforderungen in Zone 1
... (3) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 muß das Fahrgastschiff die in § 44 Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausrüstungsgegenstände an Bord ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5200/a71725.htm