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§ 47 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 47 Sicherheitsabstand für die Fahrt bei geöffneten Ladeluken



Ein Wasserfahrzeug, für das ein Freibord für das offene Schiff nicht festgesetzt ist und bei dem die Ladeluken während der Fahrt auf den in § 45 Satz 1 genannten Wasserstraßen wegen der Art der Ladung ganz oder teilweise nicht geschlossen werden können, darf mit offenen Ladeluken gefahren werden. Der Sicherheitsabstand muß in diesem Fall mindestens 80 cm betragen, gemessen von der Wasserfläche bis zum tiefsten nicht mehr wasserdichten Punkt des Lukensülls. Wird dieser Sicherheitsabstand nicht eingehalten, gilt die Erleichterung nach § 45 Satz 1 nicht.

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