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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 50 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 50 Sicherheitsabstand
§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Sicherheitsabstand muß abweichend von § 4.02 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung mindestens betragen:
- 1.
- für Türen und Öffnungen, die sprühwasser und wetterdicht abgeschlossen werden können: 15 cm,
- 2.
- für Türen und Öffnungen, die nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können: 20 cm,
- 3.
- für Ladeluken, die sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können: 30 cm,
- 4.
- für Ladeluken, die nicht durch besondere Vorrichtungen geschlossen werden können oder die nicht abgeschlossen sind (ungedeckte Laderäume): 50 cm.
Zitierungen von § 50 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 BinSchUO Allgemeines
... 7.01 und 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen nach den §§ 49 bis ...
§ 49 BinSchUO Freibord und Einsenkungsmarken
... nur so groß zu sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 50 eingehalten sind. (2) Die Unterkante der Einsenkungsmarken darf in der Ebene des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5200/a71731.htm