§ 52 Rettungsmittel
Als Rettungsmittel sind abweichend von § 7.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auch Mehrkammer-Schlauchboote zugelassen. Diese müssen mindestens den Anforderungen des § 11.09 Nr. 5 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung genügen. Schlauchboote müssen an Bord stets aufgeblasen und einsatzbereit gelagert sein.
interne Verweise
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