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§ 53 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 53 Allgemeines



(1) Für Barkassen gelten auf Wasserstraßen aller Zonen gegenüber den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Für sonstige Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, Fähren, Schleppboote und Schubboote, die nur zur Fahrt auf kurzen Strecken im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen werden, gelten insoweit die Erleichterungen des § 61.

(2) Hat eine Barkasse durch bauliche Veränderung ganz oder teilweise die Eigenschaft eines Fahrgastschiffs erhalten, so kann die Schiffsuntersuchungskommission verlangen, daß die Vorschriften für Fahrgastschiffe angewendet werden, soweit die Sicherheit dies erfordert.

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