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§ 58 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 58 Anker



(1) Bei Barkassen ist nur ein Buganker erforderlich.

(2) Bei der Berechnung des Ankergewichts nach § 7.01 Nr. 1 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung ist die Erfahrungszahl mit k = 7 einzusetzen. Das Ankergewicht darf 25 kg nicht unterschreiten.

(3) Auf Schiffahrtskanälen sind Anker nicht erforderlich. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal und auf staugeregelten Flußstrecken muß jedoch ein Anker vorhanden sein.

(4) Die Ankerkette muß mindestens 45 m lang sein.

 
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Zitierungen von § 58 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 BinSchUO Allgemeines
... den Anforderungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung die Erleichterungen der §§ 54 bis 60. Für sonstige Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, Fähren, ...