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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 63 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 63 Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden höchstzulässigen Personenzahl
§ 63 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Abweichend von § 11.06 Nr. 1 Buchstabe c der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung setzt die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt die höchstzulässige Anzahl der Personen wie folgt fest:
- 1.
- Für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 und der Zone 2 auf der Elbe unterhalb von Glückstadt müssen je Person auf dem Hauptdeck 0,625 qm und auf jedem höher gelegenen Deck oder Decksteil 0,666 qm freie Decksfläche vorhanden sein.
- 2.
- Für die Fahrt auf den übrigen Wasserstraßen der Zone 2 müssen je Person auf dem Hauptdeck 0,454 qm und auf jedem höher gelegenen Deck oder Decksteil 0,555 qm freie Decksfläche vorhanden sein.
- 3.
- Bei Fahrgastschiffen mit einer Länge von weniger als 25 m genügen für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auf dem Hauptdeck 0,4 qm und auf jedem höher gelegenen Deck 0,5 qm freie Decksfläche je Person.
- 4.
- Für die Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 4 sind die Bestimmungen des § 11.06 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung anzuwenden.
(2) Für Fahrgastschiffe, bei denen ein Hauptdeck ganz oder teilweise fehlt oder bei denen die Außenhaut über ein versenktes Deck wie ein Schanzkleid hinausgeführt ist, gelten die in Absatz 1 jeweils für das Hauptdeck angegebenen Werte.
(3) Ist die nach § 64 oder die nach § 11.05 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung errechnete Anzahl der Fahrgäste größer als die nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Anzahl der Fahrgäste, so ist die nach den Absätzen 1 und 2 errechnete Personenzahl die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste.
Zitierungen von § 63 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 BinSchUO Allgemeines
... 3) die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 63 bis 70 ...
§ 75 BinSchUO Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der Fahrgäste
... die Anforderungen nach § 11.06 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung hinaus ist § 63 auch auf frei fahrende Fähren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5200/a71744.htm