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§ 69 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 69 Zusätzliche Anforderungen und Erleichterungen



(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 2 müssen bei Fahrgastschiffen Lüfter, Luftrohre, Ein- und Austrittsöffnungen von Rohrleitungen, Speigatte und Wasserpforten den Anforderungen der §§ 27 bis 30 genügen. Geräte und Ausrüstungsgegenstände nach den §§ 36 bis 39 und nach § 41 müssen an Bord sein. Jedoch ist anstelle des in § 29 Abs. 3 und 4 genannten Sicherheitsabstandes ein Restsicherheitsabstand von 10 cm einzuhalten.

(2) Hinsichtlich der Anker ist § 7.01 Nr. 6 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung auf den Wasserstraßen aller Zonen anzuwenden. Die Erfahrungszahl k darf kleiner als 45, jedoch nicht kleiner als 30 angenommen werden. Die Berücksichtigung der Windangriffsfläche ist nur auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 erforderlich. Auf Schiffahrtskanälen und bei Fahrgastschiffen, die ausschließlich in Häfen verkehren, sind Anker nicht erforderlich. Auf staugeregelten Flußstrecken müssen jedoch Anker vorhanden sein.

(3) Die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt kann bestimmen, daß ein Fahrgastschiff weiteren Anforderungen genügen muß, die im Hinblick auf die Sicherheit der Fahrgäste notwendig ist.



 

Zitierungen von § 69 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 BinSchUO Allgemeines
... 3) die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 63 bis 70 ...
§ 81 BinSchUO Anker
... der Buganker und das Gewicht der Heckanker den Anforderungen des § 20 Abs. 2 und des § 69 Abs. 2 Satz 2 genügen. (2) Bei allen Fähren, die ausschließlich auf ...