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§ 70 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 70 Zusätzliche Anforderungen in Zone 1



(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 sind auf Fahrgastschiffe die Bestimmungen dieses Kapitels mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.

(2) Außerdem muß eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd vorliegen, daß das Fahrgastschiff für den Einsatz in Zone 1 genügende Stabilität und einen ausreichenden Freibord hat. Die Bescheinigung muß ausweisen, ob das Fahrzeug ganzjährig oder nur im Sommer (1. April bis 30. September) in Zone 1 verwendet werden darf. § 43 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 muß das Fahrgastschiff die in § 44 Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausrüstungsgegenstände an Bord haben.

 
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Zitierungen von § 70 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 BinSchUO Allgemeines
... die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 63 bis 70  ...