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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 70 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 70 Zusätzliche Anforderungen in Zone 1
§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 sind auf Fahrgastschiffe die Bestimmungen dieses Kapitels mit Ausnahme des § 64 anzuwenden.
(2) Außerdem muß eine Bescheinigung des Germanischen Lloyd vorliegen, daß das Fahrgastschiff für den Einsatz in Zone 1 genügende Stabilität und einen ausreichenden Freibord hat. Die Bescheinigung muß ausweisen, ob das Fahrzeug ganzjährig oder nur im Sommer (1. April bis 30. September) in Zone 1 verwendet werden darf. § 43 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Auf den Wasserstraßen der Zone 1 muß das Fahrgastschiff die in § 44 Abs. 2 und 3 bezeichneten Ausrüstungsgegenstände an Bord haben.
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Zitierungen von § 70 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 62 BinSchUO Allgemeines
... die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 63 bis 70 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5200/a71751.htm