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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
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§ 72 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)
V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
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§ 72 Begriffsbestimmungen
§ 72 wird in 4 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieses Abschnitts ist
- 1.
- eine Personenfähre
- 2.
- eine Wagenfähre
- 3.
- ein Landfahrzeug
- 4.
- die Tragfähigkeit
- 5.
- das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs
- 6.
- das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs
- 7.
- die Länge (LWL)
Zitierungen von § 72 BinSchUO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchUO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... Fähren und zur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 24, 72 , 83 oder ...
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72 bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der ...
§ 74 BinSchUO Nachweis der Stabilität
... Aufstellung beladen, 4. Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 72 Nr. 6 beladen, 5. Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen. ...
§ 83 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... Die Begriffsbestimmungen des § 72 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 sind auch auf diesen Abschnitt anzuwenden. (2) Im Sinne dieses ...
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