Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 72 - Binnenschiffs-Untersuchungsordnung (BinSchUO)

V. v. 17.03.1988 BGBl. I S. 238; aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 1 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 9502-19 Schiffssicherheit
|

§ 72 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Abschnitts ist

1.
eine Personenfähre

eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre,

2.
eine Wagenfähre

eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und eingerichtete Fähre,

3.
ein Landfahrzeug

ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares Gerät; Zugfahrzeuge gelten hierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein Landfahrzeug,

4.
die Tragfähigkeit

die Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder gemischter Last,

5.
das zulässige Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs

das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche des Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden kann,

6.
das zulässige Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs

das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre befördert werden kann, ohne daß während der Fahrt und beim Be- und Entladen der Fähre der nach § 11.05 Nr. 2 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung zulässige Krängungswinkel überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige Restfreibord unterschritten wird,

7.
die Länge (LWL)

die in der Ebene der größten Einsenkung gemessene Länge des Fährkörpers ohne Berücksichtigung der Landeklappen.



 

Zitierungen von § 72 BinSchUO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72 BinSchUO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchUO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... Fähren und zur Besatzung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 24, 72 , 83 oder ...
§ 71 BinSchUO Allgemeines
... 11.01 bis 11.11 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung nach Maßgabe der §§ 72 bis 81 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 4.02, 4.03 und 4.04 der ...
§ 74 BinSchUO Nachweis der Stabilität
... Aufstellung beladen, 4. Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug nach § 72 Nr. 6 beladen, 5. Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen.  ...
§ 83 BinSchUO Begriffsbestimmungen
... Die Begriffsbestimmungen des § 72 Nr. 1, 2, 3, 5 und 7 sind auch auf diesen Abschnitt anzuwenden. (2) Im Sinne dieses ...